[mohr]

Allgemeine Geschäfttsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbediungungen

1. Gegenstand und Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle geschäftlichen Vorgänge der Firma „Tobias Mohr“, nachfolgend in Kurzform „Firma Mohr“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachfolgend in Kurzform „Kunde“ genannt. Die Art der Dienstleistungen und Werke im Einzelnen ergeben sich aus der von der Firma Mohr entwickelten Konzeption, dem Angebot, den Aktionsvorschlägen bzw. den Einzelaufträgen.

Diese AGB sind wesentlicher Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages, soweit nicht im Einzelnen Abweichendes vereinbart ist. Sie gelten auch für die zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, ohne dass ihre erneute ausdrückliche Einbeziehung erforderlich ist.

Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden, sowie Änderungen und Ergänzungen dieser AGB haben nur Gültigkeit, soweit sie von der Firma Mohr schriftlich anerkannt sind. Dies gilt auch, wenn den Geschäfts- und/oder Lieferungsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.

Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen der Firma Mohr und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

Grundsatz einer vertrauensvollen Zusammenarbeit

Die Firma Mohr wird die Interessen der Kunden nach besten Kräften wahrnehmen. Der Kunde seinerseits wird im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit der Firma Mohr alle für die ordnungsgemäße Erledigung des Auftrages benötigten Daten zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung stellen.

2. Angebote

Angebote von der Firma Mohr sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie werden erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch den Kunden gültig. Angebote sind 30 Tage, ab Angebotsdatum, gültig. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

3. Leistungsgegenstand

Die Vertragspflichten der Firma Mohr ergeben sich vorrangig aus dem Leistungsverzeichnis bzw. übersandten Angeboten und unterzeichneten Aufträgen zwischen der Firma Mohr und dem Kunden. Die Firma Mohr übernimmt grundsätzlich die Konzeption der Aufträge, Projekte und vereinbarten Leistungen, sowie deren kaufmännische und organisatorische Umsetzung. Für die rechtliche Zulässigkeit der entwickelten und umgesetzten Projekte bzw. Aktionen übernimmt die Firma Mohr keine Gewähr, ist allerdings um Einholung und Einhaltung aller gesetzlicher Richtlinien bemüht.

4. Preise

Entwürfe, Reinzeichnungen, Reinlayouts, Konzepte, Texte sowie elektronische Medien bilden zusammen mit der Einräumung der Nutzungsrechte eine einheitliche Leistung. Maßgebend sind die in dem bestätigten Angebot oder dem Auftrag aufgeführten Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise verstehen sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe. Nimmt der Kunde nach Lieferung der Entwürfe, die Bestandteil jedes gestalterischen Auftrages sind, keine Nutzungsrechte in Anspruch bzw. entscheidet sich für einen anderen Anbieter, so ist die Vergütung für die Entwürfe in jedem Fall zu zahlen. Die Vergütung entspricht in diesem Falle 50% der Gesamtleistung im Bereich Konzept, Gestaltung, Layout, sowie Programmierung. Die Anfertigung von Entwürfen, Produkten und Leistungen, welche die Firma Mohr für den Kunden erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Ist für eine Leistung oder Teilleistung keine Vergütung vereinbart, gilt die nach dem Preisschlüssel der Firma Mohr übliche Vergütung. Vereinbarte Nebenleistungen und von der Firma Mohr vereinbarungsgemäß verauslagten Kosten gehen, soweit dies nicht anders geregelt ist, zu Lasten des Kunden. Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss, die auf Schwankungen von Wechselkursen, Lohn- oder Werkstoffverteuerung beruhen, können an den Kunden weitergegeben werden.

5. Zahlungsbedingungen

Die Vergütung ist bei der Abnahme der Leistung, des Produktes oder des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug binnen 14 Tage nach Erhalt von Leistung/Produkt zu zahlen. Eine Rechnung geht dem Kunden nach Anlieferung/ab Leistungsbereitstellung zu. Werden die bestellten Arbeiten, Produkte oder Leistungen in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Produktes/der Leistung fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über eine längere Zeit (ab 31 Kalendertagen) oder erfordert er von der Firma Mohr hohe finanzielle Vorleistungen, so erfolgt die Vergütung der Leistungen abschlägig jeweils zum Monatsende. Bei Zahlungsverzug von genanntem Zahlungsziel, sowie darauffolgende zweifacher Mahnung im Abstand von je 14 Kalendertagen, ist die Firma Mohr zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag ohne besondere, vorhergehende Ankündigung berechtigt. In diesen Fällen werden ohne besondere Aufforderung sämtliche Forderungen der Firma Mohr inkl. aller Forderungen aus dem letztlich stillgelegten und aktuellen Vertrag (zu 100%) gegenüber dem Kunden sofort in einem Betrag fällig. Bei Zahlungsverzug des Zahlungszieles (14 Tage) laut Erstrechnung, kann die Firma Mohr einen Liefer-, Leistungs- und/oder Produktionsstopp verhängen. Ein Bekanntwerden der Zahlungsunfähigkeit berechtigt die Firma Mohr zum fristlosen Rücktritt vom Vertrag mit dem Kunden.

6. Sonderleistungen und Nebenkosten

Sonderleistungen, wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinlayout, Manuskripten, Konzepten, Leistungsabläufen etc., die auf Grund von Änderungen der Auftrags-/Vertragsinhalte vom Kunden gewünscht werden, werden nach dem Zeitaufwand und entsprechend dem Preismaßstab des vorliegenden Auftrags berechnet. Die Firma Mohr ist dazu berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Kunden zu bestellen. Der Kunde erteilt hierzu der Firma Mohr entsprechende Vollmachten. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung der Firma Mohr abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Kunde, die Firma Mohr im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten. Die Firma Mohr berechnet für die Abwicklung und Koordination von Fremdleistungen eine Gebühr in Höhe von 15% des Auftragsvolumens der vergebenen Fremdleistungen. Auslagen für technische Nebenkosten, sowie Materialkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Reproduktion, Satz und Druck, sind vom Kunden zu erstatten. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Kunden abgesprochen sind oder für erforderlich gehalten werden, sind vom Kunden zu erstatten.

7. Urheber- und Nutzungsrechte, Eigentum, Vertragsstrafe

Sämtliche von der Firma Mohr angefertigte Entwürfe, Zeichnungen, Druckvorlagen, Konzepte, Ideen etc. sind urheberrechtlich geschützte Werke i.S.d. §2 UrhG, und zwar selbst dann, wenn diese nicht die Erfordernisse des §2 UrhG erfüllen. Sämtliche Leistungen der Firma Mohr dürfen deshalb nicht ohne Zustimmung der Firma Mohr genutzt, bearbeitet oder geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen von Entwürfen, Zeichnungen, Druckvorlagen, Konzepten, Ideen etc. ist nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung ist der Kunde verpflichtet eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars an die Firma Mohr zu zahlen.

Um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten nicht an Dritte herausgegeben werden, richten Sie Ihre Anfrage bitte per E-Mail oder per Post unter eindeutiger Identifizierung Ihrer Person an:

Im Falle einer Rechteübertragung richtet sich deren Umfang in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht ausschließlich nach den vertraglichen Vereinbarungen bzw. dem Vertragszweck. Hier findet §31 Abs. 5 UrhG entsprechend Anwendung. Die Rechte gehen erst mit vollständiger Zahlung des Gesamtauftrages auf den Kunden über. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der Firma Mohr.

Über den Umfang der Nutzung steht der Firma Mohr ein Auskunftsanspruch zu.

Leistungen, Nutzungsrechte und gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Firma Mohr. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware muss der Kunde auf das Eigentum der Firma Mohr hinweisen und die Firma Mohr unverzüglich benachrichtigen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldo-Forderungen.

Die Firma Mohr ist berechtigt, Kopien von erstellten Print- und elektronischen Medien zu Referenzzwecken in eigenen Präsentationen zu verwenden und den Kunden, wenn schriftlich nicht anders vereinbart wurde, ab dem Zeitpunkt der Auftragsausführung öffentlich zu nennen.

8. Haftung

Die Firma Mohr verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Filme, Arbeitsdateien, firmeninterne Unterlagen etc. sorgfältig zu behandeln. Eine Veräußerung ihr übermittelter Informationen und Unterlagen an Dritte ist nur nach gesonderter Genehmigung seitens des Kunden genehmigt bzw. nur dann zulässig, wenn es die einwandfreie Ausführung des Auftrags erfordert. Die Firma Mohr haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen. Sofern die Firma Mohr notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Firma Mohr. Die Firma Mohr haftet für ihre Erfüllungsgehilfen nur in Fällen grober Fahrlässigkeit und für ihre Verrichtungsgehilfen nur nach §8.1 BGB. Die Versendung der Arbeiten, Leistungen, Produkte und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person ab- oder übergeben worden ist. Die Transportgefahr trägt der Kunde auch bei Teillieferungen oder im Falle von Rücksendungen. Etwaige Transportschäden können nur bei dem beauftragten Transportunternehmen (Post, Bahn, Spediteur, etc.) geltend gemacht werden. Mit der Genehmigung (schriftlicher oder mündlicher Art) durch den Kunden von Entwürfen, Reinausführungen, elektronischen Medien und Konzepten, die die Firma Mohr dem Kunden zur Kontrolle/Korrektur bereitstellt, übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Wort und Bild (auch inhaltlich). Für die vom Kunden freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen, elektronischen Medien, Konzepte und Produkte, entfällt für die Firma Mohr jede Haftung. Sollte die Firma Mohr aus der Verwendung von durch den Kunden bereitgestellte Daten von Dritten gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen werden, so erklärt der Kunde schon heute rechtsverbindlich, die Firma Mohr vollkommen schad- und klaglos zu halten und sämtliche Kosten nach erster Aufforderung der Firma Mohr zu ersetzen. Der Kunde versichert der Firma Mohr, die Rechte zu besitzen, um sämtliche von ihm zur Verfügung gestellten Daten (Slogans, Logos, Bilder, Videos, Texte etc.) weltweit, uneingeschränkt und unbefristet nutzen zu können. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten/Leistungen bemüht sich die Firma Mohr nach bestem Wissen und unter Anwendung aktueller Richtlinien und Beschlüsse, entzieht sich jedoch jeglicher Haftung. Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von 5 Werktagen nach Ablieferung des Werks oder Dienstleistung schriftlich bei der Firma Mohr geltend zu machen. Danach gilt das Werk/die Leistung als mangelfrei angenommen. Beanstandungen nach dieser Frist, besonders bei einem offensichtlichen Mangel, kann die Firma Mohr zurückweisen. Die Verwendung der mangelhaften Ware darf bis zur Klärung nicht erfolgen. Bei gerechtfertigter Beanstandung besteht nur das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl der Firma Mohr, bis zur Höhe des Auftragswertes.

9. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Kunde während oder nach der Entwurfsproduktion Änderungen, so hat er die Möglichkeit, bis zu zwei Änderungsmuster fertigen zu lassen. Jede weitere Änderung wird mit Mehrkosten zu Lasten des Kunden nach dem existierenden Preisspiegel der Firma Mohr berechnet. Wünscht der Kunde Änderungen am Reinentwurf/-layout, nachdem er es zuvor als einwandfrei erklärt hat (mündlich oder schriftlich), so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Firma Mohr behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten. Statt Wandlung/Minderung behält sich die Firma Mohr vor, zunächst höchsten zwei Nachbesserungen zu erbringen. Der Kunde versichert, dass er zur Verwendung aller der Firma Mohr übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Kunde die Firma Mohr von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

10. Liefer- und Abgabetermine

Die Firma Mohr ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Auftragsfertigstellung möglichst genau einzuhalten. Die Firma Mohr haftet nicht für Versäumnisse und Lieferschwierigkeiten der im Rahmen der Auftragsabwicklung vergebenen Fremdleistungen. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Kunde zu den von der Firma Mohr angegebenen Termine alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige und nachträglich geänderte Angaben und Information bzw. zur Verfügung gestellter Unterlagen entstehen, können nicht zum Verzug der Firma Mohr führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Kunde. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Firma Mohr eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Firma Mohr. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Firma Mohr. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Firma Mohr, das vom Kunden beauftrage Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadenersatzanspruch vom Kunden gegenüber der Firma Mohr resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.

11. Stornierung von Aufträgen

Stornierungen durch den Kunden sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Firma Mohr möglich. Ist die Firma Mohr mit einem Storno einverstanden, so hat sie das Recht neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 50% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen. Darin sind entstandene Aufwendungen und entgangener Gewinn enthalten.

12. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung, sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist München, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist. Der Gerichtsstand gilt auch für andere als die eben genannten Personen, wenn der Auftragnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, sofort nach Vertragsschluss seinen Wohn- und/oder Geschäftssitz aus dem Inland verlegt oder sein Wohn- und/oder Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Klausel ist durch ergänzende Auslegung nach Möglichkeit durch eine Regelung zu ersetzen, die deren Zweck möglichst nahe kommt. Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Kunden deutsches Recht anwendbar.